Lehrlingsmediation §15a BAG
Außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses
Worum es geht
Betriebe bilden Lehrlinge aus strategischer Weitsicht und aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit aus.
Manchmal passt die Zusammenarbeit mit dem Lehrling trotz sorgfältiger Auswahl leider nicht.
In Österreich ist die einseitige außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses durch das Unternehmen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt. Dabei ist die Durchführung einer „Lehrlingsmediation“ nach §15a BAG zwingend vorgesehen.
Eine außerordentliche Auflösung ist nur zu bestimmten Zeitpunkten möglich:
zum Ende des 1. Lehrjahres
am Ende des 12. Lehrmonats
zum Ende des 2. Lehrjahres
am Ende des 24. Lehrmonats (bei Lehrberufen mit mindestens 3 Jahren Lehrzeit).
- Die Mediation ist vom Lehrbetrieb einzuleiten und zu beauftragen
- Die Einleitung zur Auflösung des Lehrverhältnisses muss spätestens im vierten Monat vor Ende des 1. oder 2. Lehrjahres erfolgen
- Die Lehrlingsmediation darf ausschließlich von Mediator: innen durchgeführt werden, die im Bundesministerium für Justiz eingetragen sind (eingetragene Mediator: innen).
Wichtig ist:
Gesetzlich vorgeschriebene Prozedere einhalten, Fristen dürfen nicht versäumt werden
Erfahrene Mediator:in auswählen, Schwerpunkt „Arbeit & Wirtschaft – Lehrlingsmediation“
Frühzeitig handeln, Fristen nicht bis zum letzten Tag ausreizen
Eine Mediatorin, die eine Lehrlingsmediation durchführt, muss – neben der wichtigen neutralen Einstellung zu beiden Parteien – den genauen Ablauf, die gesetzlichen Fristen und die Fallstricke einer Lehrlingsmediation kennen. Ich habe mehr als einmal erlebt, dass Unkenntnis oder zu spätes Handeln des Lehrbetriebs dazu geführt haben, dass eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses nicht mehr möglich war.
Meine Erfahrung an Ihrer Seite
Ich bin eingetragene Mediatorin im Bundesministerium für Justiz. Als ehemalige Führungskraft war ich – unter anderem – für die Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich.
Ich biete Lehrlingsmediationen in Wien (Büros ins 1230 Wien und 1190 Wien), Niederösterreich und im Burgenland an.

Besser früher, als zu spät.
Melden Sie sich frühzeitig, um die ersten Schritte einer beabsichtigten Auflösung zu besprechen.